Allgemeine Geschäftsbedingungen

  

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Lieferverträge der Firma Bleich GmbH / Bleich-Shop

 

I.  Allgemeines

 

1.  Die nachstehenden Bedingungen gelten für Lieferverträge.
     Sie gelten nicht für Bauleistungen im Sinne von § 1 VOB Teil A, d. h. für Bauarbeiten jeder Art
     mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen, für diese Arbeiten gelten die Allgemeinen
     Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen – VOB/B (DIN 1961) - .

2.  Stillschweigen gegenüber etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
     Abnehmers gilt in keinem Fall als Zustimmung. Insbesondere stellt das Erbringen der
     Vertragsleistung kein stillschweigendes Einverständnis mit den Allgemeinen Geschäfts-
     bedingungen des Abnehmers dar.

3.   Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und
     Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.

4.  Soweit Angebote ausdrücklich als freibleibend bezeichnet werden, kommt ein Vertrag
     erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten zustande.Eine Bestellung
     im Shop ist als freibleibend anzusehen. 
5.  Alleineigentum und Urheberrecht an Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen
     Unterlagen bleiben dem Lieferanten vorbehalten. Dritten, ausgenommen Behörden,
     dürfen diese Unterlagen auch nicht auszugsweise zugänglich gemacht werden. Auf
     Verlangen sind dem Lieferanten sämtliche Unterlagen, soweit sie nicht berechtigter-
     weise benötigt werden, zurückzugeben. Statische Berechnungen werden nur auf

     Verlangen des Abnehmers und nur gegen besondere Vergütung abgegeben.

      Für die fachgerechte Monatage der Bauteile ist der Verkäufer selbst verantwortlich.

      Je nach Einsatzweck können zusätzliche Profile und Verstärkungen notwendig sein.


6.  Soweit im Folgenden von Unternehmern“ gesprochen wird, sind darunter im
     Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstehen
a)  natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesell-
     schaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer
     gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeiten handeln,

b)  juristische Personen des öffentlichen Rechts und
c)  öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
     Soweit im Folgenden von Verbrauchern gesprochen wird, sind darunter im
     Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen natürliche Personen zu
     verstehen, die den Vertrag weder im Rahmen einer gewerblichen, noch einer
     selbständigen Tätigkeit abschließen.

    

d) Bestellungen von Privatpersonen können im Shop nicht entgegengenommen werden.

     Wir liefern ausserhalb des Shops gerne nach mündlicher Absprache und Vereinbarung an Privatpersonen

      

e)  Die fachgerechte Verabeitung, diese gilt auch bei Lieferung an Endverbraucher, muß durch geeigentes geschultes

     Personal erfolgen.

     Eine Haftung für nicht fachgerechte Verarbeitung und Anbringen wird vom Lieferant nicht übernommen,

     Sollten Mängel an den Bauteilen selbst auftreten, ist die fachgerecht Montage durch eine geeignete Fachfirma

     nachzuweisen.Die von uns selbst gefertigten Bauteile sind Baustoffe, also halbfertige Bauteile.

     Diese müssen mit der Bausubstanz durch Kleben und/oder Dübeln Kraftschlüssig  verbunden werden.

     Es fallen in diesem Falle immer kleinere Spachtearbeiten an, die Fugen müssen selbst verschlossen werden.

     Alle von uns zusammengefügten Bauteile werden unverspachtelt ausgeliefert, und müssen gegebenenfalls 

    vom Käufer nachbehandelt werden, dies gilt auch bei Brand- und Schallschutzanforderungen.

    Eine Endbschichtung  dieser Bauteile muss in jedem Fall angebracht werden, um den Gipskarton dauerhaft zu schützen

    (z.B. UV Licht, hohe Luftfeuchtigkeit).  

     Kleinere Beschädigungen die im Zuge der oben genannten Arbeiten behoben werden können, sind daher kein Reklamationsgrund,

     da für die Verarbeitung der Bauteile eine handwerkliche Ausbildung und Verarbeitung vorrausgesetzt wird.

II.  Herstellung von Liefergegenständen nach Angaben des Abnehmers

 

7.  Sind Liefergegenstände nach Angaben des Abnehmers anzufertigen, so werden die
     Konstruktionsunterlagen und Stücklisten anhand der Zeichnungen oder Angaben des
     Abnehmers erstellt. Aufmaße auf der Baustelle werden vom Lieferanten nicht
     genommen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart. Die gesamten Konstruktions-
     unterlagen und Stücklisten werden dem Abnehmer zur rechtsverbindlichen Prüfung
     übersandt.

III.  Lieferung und Abladen

 

8.  Wenn nichts anderes vereinbart, erfolgt Verkauf und Lieferung ab Lager frei, unverpackt.
     Eine Lieferung auf Baustellen ist nur nach schriflicher gesonderter Vereinbarung möglich,

    eine abweichende Versendung als an die Bestelladresse ist nur möglich, wenn es sich um

     eine regukäre Niederlassung des Betriebes mit fester Anschrift handelt.Lieferung an Baustellen

    ist nur nach schriftlicher Vereinbarung möglich, die eventuell entsehenden Kosten hat der Besteller zu tragen.

    Terminsendungen auf einen festen Tag, und oder Zeit ist nur nach Rücksprache möglich, und ist kostenpflichtig. 


9.  Ist Lieferung frei Anlieferungsort vereinbart, so obliegt das Abladen dem Abnehmer.


10. Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug
     befahrbare Anfuhrwege vorausgesetzt. Etwaige durch das Fehlen dieser Anfuhrwege
     entstandene Schäden oder Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Abnehmers.
     Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Abnehmers den befahrbaren Anfuhr-
     weg, so haftet –der Abnehmer für die hierdurch auftretenden Schäden. Das Abladen
     hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu geschehen. Die Anlieferzeit
     ist zu vereinbaren. Wartezeiten werden berechnet.

11. Ist das Abladen bei vertragsgemäßer Anlieferung aus Gründen, die vom Lieferanten
     nicht zu vertreten sind, nicht möglich, so hat der Abnehmer unverzüglich zu bestim-
     men, was mit der Lieferung geschehen soll.

    Ein Rücksendung von Waren ohne Rücksprache mit dem Lieferant ist nicht zulässig.

    Die Rücksendung ist schriftlich anzumelden, eine Abnahmeverweigerung geht zu

    Lasten des Abnehmers.


12. Soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist, bestimmt der Lieferant die Art der
     Versendung.

13. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Liefergegenstände einwand-
     frei verladen sind.

14. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Abnehmer (oder geeignete beauftragte Person) für die zur Wahrung von
     Schadenersatzansprüchen notwendigen Tatbestandsfeststellungen zu sorgen.  

      Sichtbare Schäden muss sich der Empfänger sofort vom  Transportunternehmer bei Übergabe bestätigen zu lassen,

      und ist entsprechend zu dokumentieren ( Bilder und schriftliche Beschreibung ) .

      Schäden müssen in jedem Fall innerhalb von 2 Tagen mitgeteilt werden.

     Kleinere Beschädigungen sind kein Reklamationsgrund, da für die Verarbeitung der Bauteile

     eine handwerkliche Ausbildung und Verarbeitung vorrausgesetzt wird.

     

IV.  Liefertermine und Lieferfristen, Verzug

 

15. Liefertermine oder Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren, wenn diese von den Shopangaben

      abweichen.Diese müssen von der Firma Bleich schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung der Liefer-

     termine und Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Einzelheiten sowie da

      Beibringen etwa erforderlicher Genehmigungen, Unterlagen,usw. voraus. Bei Vorkasse beginnt

      die Lieferfrist erst ab dem Werktag nach  Zahlungseingang.Die geannten Lieferzeiten beziehen sich auf die reine

      Produktionszeit, ab Lager Bühl.Als Arbeitstage gerechnet werden Montag bis Freitag, Feiertage verlängern

      die Produktionszeit.Die Produktionszeit beginnt 24 Stunden nach Zahlungseingang, Der Versand erfolgt

      am darauf folgenden Tag nach Produktionsende. Die eigentliche Versanddauer hängt von der Beuaftragung

      des Bestellers ab, es stehen die Optionen Expressversand 1-2 Tage (Mo-Freitag) und Spedition 5-8 Tage

      (Mo-Freitag) oder Abholung (nach Rücksprache)  zur Wahl. Die Versanddauer Dauer verlängert sich um

      Samstag und Sonntag sowie Feiertage. Teillieferungen bei größern Aufträgen sind vorbehalten. 


16. Lieferverzug tritt nicht ein, wenn eine Frist- oder Terminüberschreitung nicht
     durch den Lieferanten verschuldet ist. Das ist u. a. der Fall bei höherer
     Gewalt, sonstigen unabwendbaren Umständen, Streik oder rechtmäßiger
     Aussperrung. Der Lieferant hat den Abnehmer vom Vorliegen der Liefer-
     hemmnisse unverzüglich zu informieren. Der Eintritt unverschuldeter
     Lieferhemmnisse führt zu einer entsprechenden Verlängerung der Liefer-
     zeiten.
     Bei unzumutbarer Lieferverzögerung kann der Abnehmer vom Vertrag
     zurücktreten, wenn er dem Lieferanten nach Überschreitung des Liefer-
     termins erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Wegen
     der vom Lieferanten regelmäßig zu treffenden umfänglichen Dispositionen im
     Hinblick auf die zu liefernde Ware setzt der Rücktritt zudem voraus, dass die
     Fristsetzung den Hinweis enthält, die Leistung werde nach Fristablauf
     abgelehnt. Wurde bereits eine Teilleistung bewirkt, kann vom ganzen Vertrag
     nur zurückgetreten werden, wenn der Abnehmer an der Teilleistung kein
     Interesse hat. Wird die Lieferung durch die in Abs. 1 genannten Umstände
     unmöglich, so kann der Lieferant ohne weitere Voraussetzungen vom Vertrag
     zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.
     Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 5, ist der Hinweis, die Leistung
     werde nach Fristablauf abgelehnt, entbehrlich. Unzumutbarkeit der
     Verzögerung ist nicht erforderlich. Die Rücktrittserklärung bedarf nicht der
     Schriftform.


17. Im Falle schuldhafter Spätlieferung kann der Abnehmer dem Lieferanten
     schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme
     des Liefergegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolgtem Ablauf der
     Nachfristist der Abnehmer berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag
     zurückzutreten.
      Ist der Abnehmer ein Verbraucher i. S. d. Nr. 5, sind weder der Hinweis auf
     die Ablehnung der Lieferung noch die Einhaltung der Schriftform für Nach-
     frist bzw. Rücktrittserklärung erforderlich.

     Schäden, die infolge verspäteter Lieferung entstehen, werden nur bei Vorsatz und
     grober Fahrlässigkeit ersetzt.
     Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. Nr. 5. Unternehmern i. S. d.
     Nr. 5 gegenüber ist eine Schadenersatzhaftung zudem
auf eine Verzugs-
     entschädigung für jede vollendete Arbeitswoche der Verspätung auf 0,5 % und
     insgesamt auf maximal 5 % des Wertes der betroffenen (Teil-)lieferung beschränkt.

V.  Gefahrtragung

 

18. Bei Versenden auf Verlangen des Abnehmers geht die Gefahr des zufälligen
     Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung mit Abschluss der Verladearbeiten
     oder Übergabe an den Transporteur auf den Abnehmer über.

VI.  Preise und Zahlungsbedingungen

 

19. Es gelten die vereinbarten Preise. Soweit nichts anderes vereinbart, verstehen sich
     die Preise ab Lager 77815 Bühl frei Verladen. Erfolgt die Lieferung nach Listenpreisen, so gelten
     die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise. Soweit eine Preis-
     vereinbarung nicht getroffen wurde, sind die am Tage des Vertragsabschlusses
     gültigen Preise des Lieferanten maßgebend.

20. Die Preise schließen Verpackungs- und Lademittel, Fracht-, Entlade- und sonstige
     Nebenkosten nicht ein. Derartige Nebenkosten werden vor Vertragsschluss
     gesondert angeführt.
     Die Rücknahme von Verpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung
     vom 21.08.1998 erfolgt durch den Kunden; eine Rücknahme von
     Lademitteln, die nicht der Verpackungsordnung unterfallen, bleibt einer
     gesonderten Vereinbarung vorbehalten.


21. Änderungen der dem Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere der
     Löhne, Rohstoff- und Energiepreise geben dem Lieferanten das Recht, von einem
     Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 5 ist
, neue Verhandlungen zur Änderung
     des Preises verlangen.

22. Die Zahlungsaufforderung wird mit Zugang der Rechnung bzw. – sofern die
     Rechnung dem Abnehmer vor Lieferung zugeht – bei Lieferung fällig.


23. Der Abnehmer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der
     Rechnung in Verzug, wenn er die Zahlung nicht unverschuldet verzögert.
      Gegenüber einem Verbraucher i. S. d. Nr. 5 gilt dies nur, wenn er hierauf in
     der Rechnung gesondert hingewiesen wird.
     Verzug kann auch durch Mahnung bewirkt werden.


24. Skontoabzüge sind zu vereinbaren. Für die Skontogewährung ist Voraussetzung,
      dass sämtliche fälligen Rechnungen aus früheren Lieferungen bezahlt sind. Bei
     Sonderanfertigungen sind Skontoabzüge ausgeschlossen.

25. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur erfüllungshalber unter
     Berechnung aller hierdurch anfallenden Kosten und Spesen angenommen.
     Überweisungen und Schecks gelten erst mit der Einlösung als Zahlung.

26. Sämtliche offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Abnehmer seine
     Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die
     Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände
     bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Abnehmers
     rechtfertigen.

27. Der Lieferant ist berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von ihm selbst zu
     zahlenden Kreditkosten zu berechnen. Verbrauchern i. S. d. Nr. 5 gegenüber
     beträgt der Verzugszinssatz mindestens 5 %, anderen Abnehmern gegenüber
     mindestens 8 %, jeweils über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
     Unternehmer i. S. d. Nr. 5 schulden zudem bereits vom Fälligkeitstage an
     Fälligkeitszinsen in Höhe von 5 % p. a.

     Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

28. Beim Verzug des Abnehmers ist der Lieferant berechtigt, weitere Leistungen von
     Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen.

29. Der Abnehmer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
     Gegenforderungen aufrechnen.

30. Wegen Forderungen aus anderen Rechtsverhältnissen als dem Liefervertrag
     kann der Abnehmer weder ein Zurückbehaltungs-, noch ein Leistungs-
     verweigerungsrecht geltend machen. Ist der Abnehmer ein Unternehmer
     i. S. d. Nr. 5, kann er ein Listungsverweigerungsrecht oder ein Zurück-
     behaltungsrecht wegen einer Forderung aus dem Liefervertrag nur geltend
     machen, sofern die Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

VII.  Sicherungsrechte

 

31. Alle gelieferten Gegenstände bleiben so lange Eigentum des Lieferanten, bis der
     Abnehmer alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung
     entstandenen Forderungen vollständig erfüllt hat.

32. Der Abnehmer hat die Liefergegenstände bis zum Eigentumsübergang ordnungs-
     gemäß zu verwahren.

33. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 5, ist er berechtigt, die gelieferten
     Gegenstände im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten.

34. Ist der Abnehmer Unternehmer i. S. d. Nr. 5, tritt bereits jetzt ohne besondere
     Abtretungserklärung die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen
     seine Abnehmer entstehenden abtretbaren Ansprüche mit allen Nebenrechten an den
     Lieferanten ab, und zwar in Höhe des Wertes der Lieferung. Dies gilt entsprechend
     bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung.

35. Werden Liefergegenstände oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche
     Bestandteile des –Grundstücks eines Dritten, so tritt der Abnehmer, der Unter-
     nehmer i. S. d. Nr. 5 ist, schon jetzt seine anstelle dieser Liefergegenstände tretenden
     abtretbaren Forderungen mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab, und zwar in
     Höhe des Wertes der betreffenden Liefergegenstände. Bei Vereinbarung eines
     Kontokorrents gilt dies entsprechend für die Saldoforderung.

36. Soweit vom Lieferanten ausdrücklich gefordert, hat der in Verzug geratene
     Abnehmer, der Unternehmer i. S. d. Nr. 5 ist, seinen Schuldnern die Abtretung
     anzuzeigen und dem Lieferanten die für die Geltendmachung der abgetretenen Rechte
     erforderlichen Auskünfte zu geben, sowie die dazu notwendigen Unterlagen
     auszuhändigen.

37. Der Lieferant ist auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung verpflichtet,
     soweit der Wert der gegebenen Sicherung die Höhe der Forderung des Lieferanten
     insgesamt um mehr als 10 % übersteigt.

38. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände darf der Abnehmer
     weder verpfänden –noch sicherheitshalber übereignen. Etwaige Pfändungen, die auf
     Betreiben Dritter durchgeführt werden, sind unverzüglich mitzuteilen.

VIII.  Gewährleistung und Haftung

 

39. Sofern die gelieferte Ware nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungs-
     weise für ein Bauwerk verwendet wird, verjähren Mängelansprüche der
     Verbraucher i. S. d. Nr. 5 in zwei Jahren, ansonsten in einem Jahr. Im übrigen
     verjähren Mängelansprüche in fünf Jahren. S. 1 gilt nicht für vorsätzlich oder
     grob fahrlässig herbeigeführte Mängel sowie für solche Mängel, die zu einer
     Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beim Abnehmer führen.
     S. 1 gilt ferner nicht, sofern hinsichtlich der vom Mangel betroffenen
     Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt wurde.

     Die Firma Bleich haftet nicht für handwerklich falsche Verarbeitung und Befestigung der                                                                        Bauteile.Die Montage der Bauteile darf nur von geschulten Fachleuten erfolgen, dies gilt                                                                       für die gelieferten Bauteile, sowie Zubehörteile wie LED Netzgeräte etc. 



40. Alle angegebenen Maße sind ca. Maße.Alle Formkörper sind

     Handwerklich für den Kunden hergestellt. Alle Maße sind ca. Maße.

     Bei Nachlieferung können durch Produktionsschwankungen ebnfalls

    Abweichungen entstehen, deshalb diese Produkte nciht mit anderen Lieferungen montieren.

Alle Bilder, die wir in der Online-Präsentation nutzen, um Ware darzustellen, sind lediglich Beispielfotos/Zeichnungen.Sie stellen den jeweiligen Artikel nicht in jedem Fall naturgetreu dar, sondern dienen nur zur Veranschaulichung. Die Artikel können vom Foto abweichen. Maßgeblich ist die technische Beschreibung der Artikel.

Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind als Näherungswerte zu verstehen und nur dann verbindlich, wenn sie von uns in Textform ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Beschaffenheitsangaben sind nur dann im Sinne des § 443 BGB garantiert, wenn wir ausdrücklich in Textform eine entsprechende Garantie erklären. Beschaffenheitsänderungen der Artikel vor der Auslieferung bleiben vorbehalten, soweit sie die Qualität der Ware nicht oder nur in geringem Umfang beeinflussen.

Keine Gewähr übernehmen wir für Mängel und Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, Nichtbeachtung von Anwendungshinweisen oder fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstanden sind. Dies gilt insbesondere für den Betrieb der Gegenstände mit falscher Stromart oder Spannung sowie Anschluss an ungeeigneten Stromquellen. Das gleiche gilt für Mängel und Schäden, die aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingten Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falscher oder fehlender Programm-Software und / oder Verarbeitungsdaten zurückzuführen sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind.

41.-

42. Von Unternehmern i. S. d. Nr. 5 müssen offensichtliche Mängel binnen 2 Tagen
     schriftlich geltend gemacht werden, anderenfalls entfällt die Verpflichtung zur
     Gewährleistung.

43. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der Verjährungsfrist für die Gewähr-
     leistung unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

44. Zur Beseitigung von Mängeln kann der Lieferant innerhalb angemessener Zeit
     nacherfüllen. Gegenüber Unternehmern i. S. d. Nr. 5 kann der Lieferant
     bestimmen, ob der Mangel beseitigt wird oder ob eine mangelfreie Sache
     geliefert wird. Für die Nacherfüllung
haftet der Lieferant in gleicher Weise nach
     den Bestimmungen in Abschnitt VIII. wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlägt die
     Ersatzlieferung mehr als zweimal fehl oder erfordert sie einen unverhältnismäßigen
     Aufwand oder wird sie bis zum Ablauf einer vom Abnehmer gesetzten Nachfrist
     nicht ausgeführt, so kann der Abnehmer Minderung verlangen oder vom Vertrag
     zurücktreten. Unternehmer haben den Rücktritt schriftlich zu erklären.
     Verbrauchern i. S. d. Nr. 5 gegenüber gelten die Sätze 1 bis 3 nicht. Sie
     können die Art der Gewährleistung von vornherein frei wählen.


45. In allen Fällen begründeter Mängelrügen sind über den Anspruch auf Nacher-
     füllung und diesen ersetzende Ansprüche (Rücktritt, Schadenersatz statt der
     Leistung, Aufwendungsersatz)
hinausgehende Ansprüche auf Vorsatz und grobe
     Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens,
     des Körpers oder der Gesundheit des Abnehmers oder wenn hinsichtlich der
     vom Mangel betroffenen Beschaffenheit der Sache eine Garantie erteilt
     wurde. Dies gilt ferner nicht gegenüber Verbrauchern i. S. d. Nr. 5.


46. Im Übrigen werden Schadenersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen, die
     nicht zur Mangelhaftigkeit der Sache führen (z. B. Verschulden bei den
     Vertragsverhandlungen, deliktisches Verhalten, Verletzung nebenvertrag-
     licher Pflichten), ausgeschlossen,
soweit diese auf leichter Fahrlässigkeit beruhen.
     Dies gilt nicht, wenn es durch die Pflichtverletzung zu einer Verletzung von Leben,
     Körper bzw. Gesundheit des Abnehmers kommt.

47. Sofern der Abnehmer einem Verbraucher i. S. d. Nr. 5 haftet, hat er den
     Lieferanten hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Hat der Abnehmer
     Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung zu leisten, hat er aus mehreren
     möglichen Arten der Mangelbeseitigung die günstigste zu wählen. Weisungen
     des Lieferanten ist insofern Folge zu leisten.

IX.  Anwendbares Recht und Vertragssprache

 

48. Es gilt deutsches Recht.

49. Die Bestimmungen des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweg-
     licher Sachen finden keine Anwendung.

50. Bei allen Schriftstücken gilt die deutsche Fassung als verbindlich.

X.  Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

51. Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes ist das Herstellerwerk, für
     alle anderen gegenseitigen Ansprüche der Sitz des Lieferanten.


52. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäfts-
     verbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen sowie
     deliktsrechtlichen Ansprüchen ist ausschließlicher Gerichtsstand  77815 Bühl.

53. Der Sitz des Lieferanten ist ebenfalls Gerichtsstand, wenn der Abnehmer keinen
     allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
     gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt
     der Klageerhebung nicht bekannt ist.

54. Ist der Sitz des Lieferanten nach Ziff. 52 oder 53 Gerichtsstand, so ist der Lieferant
     auch berechtigt, den Abnehmer an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

Stand 16.08.2013